Luftfahrt-Lexikon   B

 Ballon
Luftfahrzeug ohne eigenen Antrieb, das nach dem "leichter als Luft"-Prinzip den statischen Auftrieb ausnutzt. Als Füllung der Hülle dienen Helium, Wasserstoff oder Heißluft, also Gase mit geringerer Dichte als Luft. Als Stoff für die Hülle nutzt man in mehreren Lagen aufein- andergeklebte und gasdicht präparierte Natur- oder Kunstseide. Der statische Auftrieb des Ballons entspricht der Gewichtskraft der Luftmenge, die von der mit Gas prall gefüllten Hülle verdrängt wird. Ein Heißluftballon (Innentempperatur 180°C) von 600m² Inhalt hat bei einer Außentemp. von 20°C und 230 kg Eigenmasse eine Auftriebs- kraft von 268 kg. Die ersten Fahrten mit Heißluftballons wurden 1783 von den Brüdern Montgolfier (F) unternommen. Im gleichen Jahr startete auch der erste Wasserstoffballon. Im Prinzip hat der Ballon bis heute nur geringe Änderungen erfahren. Heute werden Ballone nur noch als Sport- und als unbemannte Wetterballonen eingesetzt. 1999 wurde erstmal die Erde von einem Ballon umrundet (Piccard/ Jones).
Für Massenaufstiege von Kinderballons ist nach §16a LuftVO die Einholung einer Flugverkehrskontrollfreigabe bei der DFS erforderlich. Eine schriftliche oder telefonische Freigabe benötigen Sie grundsätzlich für Ballonaufstiege in der Umgebung von internationalen Verkehrsflughäfen, im Umkreis von 15 km um Regionalflughäfen (z.B. Augsburg), im Umkreis von 15 km um Militärflugplätze und bei Aufstiegen von mehr als 500 Ballonen.

Mit einem Vorlauf von 8 Werktagen benötigt die DFS (vorzugsweise per Fax) folgende Informationen: geplanter Zeitraum des Aufstiegs, Ort des Aufstiegs, Anzahl der Ballone und einen Ansprechpartner für Rückfragen.

Eine Freigabe für Aufstiege mit weniger als 500 Ballonen gilt generell als erteilt, wenn: die Ballone nicht gebündelt werden (so genannte Ballontrauben), zum Befüllen kein brennbares Gas benutzt wird und keine harten Gegenstände an den Ballonen befestigt werden.

 Ballonglühen
Beim Ballonglühen werden mehrere Heißluftballone am Boden verankert und nach Einbruch der Dunkelheit durch das Befeuern anhand der balloneigenen Gas- brenner zum Glühen gebracht. Die bunten Farben kommen so besonders gut zur Geltung.

 Bannerschlepp
Der Bannerschlepp ist eine beliebte, jedoch recht seltene Form der Werbung, die meist viel Aufmerksamkeit auf sich zieht. Dabei wird ein beschriftetes Schleppbanner mit Hilfe eines Motor- oder Ultraleichtflugzeug bzw. eines Hubschraubers an einer Leine durch die Luft gezogen. Schleppbanner bestehen aus einem haltbaren Nylontuch, die Beschriftung ist aufgenäht, aufgedruckt/-gemalt oder aufgespritzt. Die Größe variiert zwischen 80 und 500 m² und hängt stark von der Leistungsfähigkeit des Schleppflugzeugs ab.

Es werden verschiedene Startmethoden praktiziert. Beim Fangschlepp wird das Banner mit Hilfe eines am Flugzeug befestigten Schlepphakens im tiefen Überflug aufgenommen. Beim Bodenstart wird hingegen direkt mit dem angehängten Banner gestartet (längere Startstrecke, jedoch wesentlich einfacher). Letztendlich gibt es noch die Möglichkeit das Banner im Flugzeug mitzuführen und erst auf Arbeitshöhe aus der Tür zu werfen. Vor der Landung werden Banner stets durch öffnen der Schleppkupplung abgeworfen. Auch beim Fallschirmspringen gibt es Bannerwerbung. Dabei zieht der Fallschirmspringer ein kurzes Werbebanner oder auch zusätzlich eine Rauchspur hinter sich her.

Laut LuftVO §9 bedarf das Schleppen von Gegenständen (zu Reklamezwecken) stets der Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden wenn der Pilot eine Schleppberechtigung besitzt, das Flugzeug mit einem geeichten Barografen zur Feststellung der Flughöhe ausgerüstet ist, nicht mehr als 3 Flugzeuge im Verband fliegen und definierte Mindestabstände gehalten werden sowie die Haftpflichtversicherung das Schleppen von Gegenständen ausdrücklich miteinschließt. Es gelten die normalen Sicherheitsmindesthöhen, jedoch kann die Behörde Auflagen (z.B. höhere Mindesthöhen und zeitliche Beschränkungen) erteilen. Laut §84 LuftPersV ist auch das Schleppen mit Ultraleichtflugzeugen erlaubt.





Abb.: links oben: Piper Cup; rechts oben: Fangschlepp - Aufnahme des Banners mit dem Fanghaken;
links unten: Bodenstart mit einem UL CTsw; rechts unten: seltener Hubschrauber-Bannerschlepp

 barisches Windgesetz
Mit Hilfe des barischen Windgesetzes ist die Bestimmung der Lage von Tief- bzw. Hochdruckzentren möglich. Eine Regel dafür hat 1856 der holländische Meteorologe Ch.H.D. Buys-Ballot gefunden: Dreht man (auf der Nordhalbkugel) dem Wind den Rücken zu, so liegt in Blickrichtung des Beobachters vorne links das Tief und rechts hinter dem Beobachter das Hoch. Die Regel ermöglicht es, aus den beobachteten Änderungen der Windrichtung auf die Zugbahn eines Tiefdruckgebietes zu schließen.

 Barograph
Höhenschreiber - Kombination eines Barometers mit einem - in der Regel durch ein Uhrwerk angetriebenen - Schreibmechanis- mus, das den gemessenen Luftdruck (als Maß der Höhe) auf einem Diagrammpapier fortlaufend aufzeichnet. Das Produkt, das Barogramm zeigt dann als Ordinatenwert den Luftdruck und auf der Abszisse die Zeit. Heute setzen sich mehr und mehr elektronische Barographen durch, die in jüngster Zeit in sog. Logger integriert sind. Barograph / Höhenschreiber

 barometrische Höhenstufe
Zum Zwecke schneller Überschlagsrechnungen existiert eine Faustregel, die man sich leicht merken kann: Im Flachland, d.h. in Höhenlagen nur wenig über NN nimmt der Druck pro 8 Meter Höhenzunah- me um ziemlich genau 1 hPa ab. Diese Höhendifferenz bezeichnet man als die barometrische Höhen- stufe. Im Hochgebirge erfolgt die Druckabnahme langsamer. Zum Beispiel beträgt die barometrische Höhenstufe in 5000 Meter Höhe schon 14 Meter. Dazwischen darf allerdings aufgrund des exponen- tiellen Zusammenhangs nicht linear interpoliert werden!

 Bauchlandung


Eine Bauchlandung ist eine beabsichtigte oder unabsichtliche Landung mit eingefahrenem Fahrwerk, welche zur erheblichen Beschädigung der Flugzeugunterseite und evtl. anderer Flugzeugteile (wie z.B. dem Propeller) führt. Sie kann bei beschädigtem Fahrwerk oder defekter Fahrwerksbetätigung durch- geführt werden. Im Segelflug wird in bestimmten Ausnahmesituationen eine Bauchlandung einer Landung mit Fahrwerk vorgezogen.

 Bauschutzbereich
Der Bauschutzbereich nach §12 LuftVG dient der baulichen Überwachung um Flugplätze. In diesem Bereich bedürfen Bauprojekte nicht nur einer baurechtlichen-, sondern auch einer luftrechtlichen Genehmigung. Nach §31 LuftVG entscheidet die Luftfahrtbehörde eines Landes, ob ein Hindernis im Bauschutzbereich errichtet werden darf. Es werden zwei verschiedene Bauschutzbereiche unterschieden: Der "große" Bauschutzbereich für den IFR-Verkehr (Instrumentenflug, §12 LuftVG) sowie der "kleine" Bauschutzbereich für den reinen VFR-Verkehr (Sichtflug, §17 LuftVG). Ist der große Bauschutzbereich nicht möglich zu etablieren, so darf ein Platz mit IFR-Verkehr zusätzlich zum kleinen BSB einen sogenannten Hindernisinformationsbereich, der von der DFS festgelegt wird, einrichten. Aufgrund der Bekanntmachung der Hindernisse im Bauschutzbereich kann die DFS entsprechende OCA's, OCH's oder MDA's berechnen und veröffentlichen

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