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Luftbrücke |
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Bei der historischen Luftbrücke nach West-Berlin vom 26.6.1948 bis 30.9.1949 zur Versorgung der eigeschlossenen von 692 eingesetzten britischen und amerikanischen Flugzeugen insgesamt 278.228 Einsätze geflogen wurden? 2,32 Millionen Tonnen an Lebensmitteln, Kohlen und Heizöl wurden in die Stadt eingeflogen. Der Tagesrekord wurde mit 12.940 Tonnen Nachschub am 16. April 1949 erreicht. Durch Blockade des Landweges wollte die russische Besatzungsmacht die Übergabe des britischen, amerikanischen und französischen Sektors der Stadt Berlin erzwingen. Der Flugverkehr über die drei Luftkorridore wurde von den Sowjets 733mal gestört, dennoch war die von den USA unter dem Namen "Operation Vittles" und von Großbritannien unter dem Namen "Plainfare" ein voller Erfolg. Beim Einsatz für die "Luftbrücke" stürzten 17 Maschinen ab, 18 britische und 31 amerikanische Flieger verloren dabei ihr Leben. |
Luftdruck |
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Der Luftdruck wird in Hektopascal [hPa] gemessen und ist der aerostatische Druck der unter dem Einfluß des Schwerefeldes der Erde befindlichen Luft. Er repräsentiert also die Gewichtskraft der gedachten vertikalen Luftsäule, die über einer Fläche oder einem Körper steht und bis an den Rand der Atmosphäre reicht. Eine solche Säule übt auf eine Einheitsfläche in Meereshöhe im Durchschnitt das Gewicht von 1013,2 hPa aus. Der Luftdruck ist eine zentrale, das Wettergeschehen beschreibende physikalische Größe. Dieser Standardluftdruck wird oft als Referenz herangezogen, was seinen Ausdruck auch in der alten Einheit Atmosphäre (atm) findet. Es gat, daß 1 atm = 1023,2 hPa bzw. mbar.
Der Luftdruck wird mit dem Barometer gemessen. Der Luftdruck in Meeresspiegelniveau schwankt überwiegend zwischen 985 und 1035 hPa. Er nimmt exponentiell mit der Höhe alle 5 km auf etwa die Hälfte ab. Er beträgt in 32 km Höhe nur noch 1% des Luftdrucks auf Meereshöhe. Je niedriger die Temperatur, desto stärker der Druckabfall mit der Höhe. Der mathematische Zusammenhang zwischen der Höhe und dem Luftdruck wird durch die barometrische Höhenformel beschrieben. Der Effekt der Luftdruckabnahme mit der Höhe wird im (barometrischen) Höhenmesser zur Höhenmessung genutzt.
Damit auf einer Wetterkarte die wetterbedingten Unterschiede, und nicht die Unterschiede infolge der unterschiedlichen Höhenlage der Meßstationen zum Ausdruck kommen, muß der an der Station gemessene Luftdruck auf das Meeresniveau und eine normierte Standardtemperatur umgerechnet (reduziert) werden. Ferner ist eine Umrechnung auf die Normalschwere (bei 45° Breite) erforderlich.
Die räumliche Verteilung des Luftdrucks in einem größeren Gebiet kann dargestellt werden durch Linien gleichen Luftdrucks in der Bodenwetterkarte. Diese Linien werden als Isobare bezeichnet. Als Isohypsen bezeichnet man in der Höhenwetterkarte berechnete Höhenwerte einer bestimmten Druckfläche.
Der Luftdruck spielt in der Luftfahrt eine große Rolle, da die üblichen Höhenmesser auf dem Prinzip der barometrischen Luftdruckmessung basieren und so die Höhe des Luftfahrzeugs über den Luftdruck nach der barometrischen Höhenformel bestimmt wird. Ein sehr niedriger örtlicher Luftdruck kann dem Piloten eine zu große Höhe vortäuschen ("Von Hoch nach Tief geht schief"), daher muß für die Dauer des Fluges der örtliche Luftdruck bekannt sein. Um zu große Fehler bei der Höhenanzeige zu vermeiden, welche bis etwa 300 m betragen können, kompensiert der Pilot die Höhenanzeige durch Eingabe des örtlichen QNH Wertes am Höhenmesser. In größeren Höhen wird ein Druck von 1013 hPa angenommen, den alle Luftfahrzeuge als QNH eingeben müssen (siehe Transition-Altitude). |
Luftkräfte |
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folgt später |
Luftloch |
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Löcher in der Luft existieren nicht. Was als Luftloch wahrgenommen wird, sind lediglich unruhige, turbulente Luftmassen. Fliegt das Flugzeug von einer Aufwindzone (die zum Beispiel über Gebirgszügen oder in warmer, aufsteigender Luft entsteht) in eine Abwindzone (hinter dem Gebirge) - dann entsteht das Gefühl, das Flugzeug würde "durchsacken" und als Flug in ein "Luftloch" empfunden. Das Flugzeug fliegt in diesem Moment aber sicher weiter, ist weit entfernt von einem Strömungsabriß und wird lediglich durch die turbulente Luft in vertikaler Richtung durchgeschüttelt. |
Luftraumstruktur |
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Die ICAO-Luftraumklassifizierung wurde eingeführt, um Regeln in gewissen Lufträumen funktional zu standardisieren. Um z.B. in einen Nahverkehrsbereich (TMA) einzufliegen, braucht man in Deutschland keine Freigabe, in Schweden oder Italien braucht man sie. Kontrollierte Sichtfluggebiete (CVFR) sind im Ausland hingegen unbekannt. Die praktizierte Lösung lautet nun: Die Lufträume bekommen klare Bezeichnungen, und die Regeln, die zu jedem Luftraum gehören, sind international gleich - zumindest sollten sie sich sehr ähnlich sein. Hierzu wurde die ganze Bandbreite der möglichen Lufträume definiert: Vom extrem kontrollierten Luftraum A bis zu dem Luftraum, in dem Instrumentenflüge (wie in Zentralafrika und in Australien) unkontrolliert und ohne Freigabe (G und F) möglich sind. Eine endgültige Lösung ist die Tabelle der ICAO jedoch nicht: Die Mitgliedsstaaten haben das Recht, die Regeln den eigenen Gegebenheiten anzupassen. So müssen die Untergrenzen nicht übernommen werden und die Sichtminima können variieren.
Luftraum A |
Der Luftraum A ist völlig kontrolliert, Sichtflug ist verboten. Eine Flugverkehrsfreigabe ist erforderlich. Er könnte dem heutigen Luftraum über FL 245 entsprechen, ist jedoch nicht eingeführt worden: "Es gibt keinen Luftraum, in dem VFR-Verkehr generell verboten werden müßte" argumentiert die DFS. Diese Argumentation ist insbesondere für den Militär-Verkehr sehr interessant, der betrieblich durch die DFS mitbetreut wird. |
Luftraum B |
Der Luftraum B entspricht einem verschärften CVFR-Luftraum oder dem über FL 100. VFR-Verkehr muß gegen VFR-Verkehr sowie IFR-Verkehr gegen IFR-Verkehr gestaffelt werden. Eine Flugverkehrsfreigabe ist erforderlich. Auch dieser Luftraum findet in Deutschland derzeit keine Verwendung. |
Luftraum C |
Der Luftraum C ist ebenfalls kontrolliert und erfordert VFR-Verkehr-Staffelung gegen VFR- und IFR-Verkehr. Eine Flugverkehrsfreigabe ist erforderlich. Er entspricht so dem ehemaligen CVFR-Gebiet oder der ehemaligen ED-R 9 und ist mit diesem in Deutschland identisch. |
Luftraum D |
Der Unterschied dieses kontrollierten Luftraums zum Luftraum C ist gering: Es ist jedoch keine Staffelung für VFR-Verkehr erforderlich und der IFR-Verkehr hat eine Geschwindig- keitsrestriktion auf 250 kt unterhalb 10.000 ft MSL, damit rechtzeitiges Erkennen und Ausweichen möglich ist. Er entspricht somit den ehemaligen Kontrollzonen (CTR). |
Luftraum E |
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Luftraum F |
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Luftraum G |
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folgt später - Skizze |
Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) |
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Das Luftsicherheitsgesetz ist ein deutsches Bundesgesetz, das Flugzeugentführungen, terroristische Anschläge auf sowie Sabotageakte gegen den Luftverkehr verhindern und dadurch die Luftsicherheit erhöhen soll. Das Gesetz ist rechtlich und ethisch umstritten. Am 15. Februar 2006 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass § 14 Absatz 3 des Luftsicherheitsgesetzes gegen das Grundrecht auf Leben und gegen die Menschenwürde verstößt und deshalb verfassungswidrig ist.
LuftSiG |
Luftverkehrsgesetz (LuftVG) |
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Im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist dem Bund in Artikel 73 Nr. 6 die ausschließliche Gesetzgebung u.a. für den Luftverkehr übertragen worden. Das bedeutet, daß die Länder die Befugnis hierfür nur haben, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden. Das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) bildet den nationalen Rahmen für die Luftfahrt.
Infolge der Verabschiedung des Grundgesetzes im Jahre 1949 wurde das 1922 erlassene Luftverkehrs- gesetz als Bundesgesetz übernommen und bisher über 50 mal geändert. Es ist die Grundlage für das nationale Luftrecht. Das LuftVG enthält die wichtigsten grundlegenden Vorschriften für den Luftverkehr und teilt sich aktuell in fünf Abschnitte auf:
Erster Abschnitt: Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal, Flugplätze, Luftfahrtunternehmen und -veran- staltungen, Verkehrsvorschriften, Flughafenkoordinierung, Flugsicherung und Flugwetterdienst, Vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignung, Gemeinsame Vorschriften |
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Zweiter Abschnitt: Haftung für Personen und Sachen die nicht im Luftfahrzeug befördert werden, Haftung für Personen und Gepäck die im Luftfahrzeug befördert werden, Haftung für verspätete Beförderung, Weitere Haftungsfragen - unter anderem auch für militärische Luftfahrzeuge |
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Dritter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften |
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Vierter Abschnitt: Luftfahrtdateien (Luftfahrzeugrolle, Luftsportgeräteverzeichnis) |
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Fünfter Abschnitt: Übergangsregelungen |
Das Luftverkehrsgesetz gibt dem Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen weitgehende Befugnisse zur Regelung des Luftverkehrs. Rechtsgrundlage für den Erlaß der entsprechenden Verordnungen ist § 32 LuftVG. Die Verordnungen dienen unter anderem der nationalen Umsetzung entsprechender internationaler Richtlinien, Empfehlungen und Verfahrensweisen und werden ihrerseits durch Anlagen und Durchführungsverordnungen ergänzt.
Aus § 32 LuftVG ergibt sich für den BMVBW die Aufgabe, Rechtsverordnungen zur Durchführung des LuftVG zu erlassen. Diese betreffen unter anderem:
- Das Verhalten im Luftraum und am Boden, insbesondere bei Flugvorbereitungen, das Verhalten bei Start und Landung, die Benutzung von Flughäfen (siehe z.B. die Luftverkehrsordnung - LuftVO),
- Die Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb der Luftfahrzeuge und des sonstigen Luftfahrtgeräts sowie die Eintragung und Kennzeichnung der Luftfahrzeuge (siehe z.B. LuftBauO),
- Die Einteilung, die Größe, die Lage, die Beschaffenheit, die Ausstattung und den Betrieb von Flug- plätzen sowie die Verhinderung von Störungen der Flugsicherungseinrichtungen (siehe z.B. LuftVZO),
- Den Kreis der Personen, die einer Erlaubnis nach diesem Gesetz bedürfen, einschließlich der Ausbilder und die Anforderungen an die Befähigung und Eignung dieser Personen, sowie das Verfahren zur Erlangung der Erlaubnisse und Berechtigungen und deren Entziehung oder Beschränkung (siehe z.B. LuftPersV). Nachfolgend wichtige Verordnungen zum Luftverkehrsgesetz (Auszug):
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Luftverkehrsordnung LuftVO |
Bauordnung für Luftfahrtgerät LuftBauO |
Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät LuftGerPV |
Luftverkehrszulassungs- ordnung LuftVZO |
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät LuftBO |
Verordnung über Luftfahrtpersonal LuftPersV |
Landeplatz- Lärmschutzverordnung |
Luftfahrzeug-Elektronik- Betriebs-Verordnung LuftEBV |
Verordnung über Flugfunkzeugnisse |
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung LuftKostV |
Verordnung über Bodenabferti- gungsdienste auf Flugplätzen |
Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden |
Verordnung über die Durch- führung der Flugplan- koordinierung FPKV |
Verordnung zur Beauftragung eines Flugplankoordinators |
Verordnung über das erlaubnis- pflichtige Personal für die Flug- sicherung und seine Ausbildung |
Verordnung zur Beauftragung eines FS-Unternehmens |
Verordnung über die Betriebs- dienste der Flugsicherung |
Flugsicherungs-An-und Abflug-Kostenverordnung |
Verordnung über Flugsicherung- ausrüstung der Luftfahrzeuge |
Flugsicherungs-Strecken- Kostenverordnung |
Flugsicherungssystem- Beschaffungsverordnung |
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